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   VGH Hessen, 06.10.2015 - 4 A 1517/13.Z   

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https://dejure.org/2015,38494
VGH Hessen, 06.10.2015 - 4 A 1517/13.Z (https://dejure.org/2015,38494)
VGH Hessen, Entscheidung vom 06.10.2015 - 4 A 1517/13.Z (https://dejure.org/2015,38494)
VGH Hessen, Entscheidung vom 06. Oktober 2015 - 4 A 1517/13.Z (https://dejure.org/2015,38494)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 10 BArtSchV, § 54 Abs. 5 Nr 1 BNatschG, § 7 Abs 2 Nr 7 BNatSchG, § 52 Abs 5 Nr 1 BNatschG 2002
    Haltungsverbot für Sakerfalkenhybrid

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haltungsverbot für Sakerfalkenhybrid

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2016, 267
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Baden-Württemberg, 12.05.2005 - A 3 S 358/05

    Keine Vorwirkung von EG-Richtlinien vor Ablauf der Umsetzungsfrist

    Auszug aus VGH Hessen, 06.10.2015 - 4 A 1517/13
    Schließlich muss dargelegt werden, warum die aufgeworfene Frage für das Verwaltungsgericht erheblich war und warum sie sich auch im Berufungsverfahren als entscheidungserheblich stellen würde (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.05.2005 - A 3 S 358/05 - InfAuslR 2005, 296; Meyer-Ladewig/Rudisile in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: März 2015, § 124a Rn. 103 u. 104).
  • VGH Hessen, 14.10.2005 - 7 UZ 2417/05

    Schulträgerwechsel; Übergang des Schulvermögens; Wegfall der Zweckbindung;

    Auszug aus VGH Hessen, 06.10.2015 - 4 A 1517/13
    Dies ist der Fall, wenn der Beteiligte, der die Zulassung des Rechtsmittels begehrt, einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten infrage stellt und sich dem Verwaltungsgerichtshof die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung - nicht aufdrängt (Hess. VGH, Beschlüsse vom 18.08.2005, Az.: 9 UZ 1070/05 in NVwZ-RR 2006, vom 14.10.2005, - 7 UZ 2417/05 -, HSGZ 2005, S. 432 sowie vom 12.10.2012, - 4 A 620/12.Z -).
  • VGH Hessen, 20.03.2001 - 4 TZ 822/01

    Darlegung von Zulassungsgründen; fehlende Antragsbefugnis - Meldung eines

    Auszug aus VGH Hessen, 06.10.2015 - 4 A 1517/13
    Bei der Prüfung ernstlicher Zweifel ist das Gericht grundsätzlich auf die in dem Zulassungsantrag dargelegten Gründe beschränkt (Hess. VGH, Beschluss vom 20.03.2003, Az.: 4 TZ 822/01 in NVwZ 2001, S. 1870; Kopp/Schenke, a. a. O., § 124a Rdnr. 50).
  • BVerwG, 26.11.2007 - 5 B 172.07

    Umfang der Pflicht zur Würdigung von substantiierten Beweisanträgen;

    Auszug aus VGH Hessen, 06.10.2015 - 4 A 1517/13
    Die Gerichte müssen jedoch Beweisanträgen dann nicht nachgehen, wenn der Tatsachenvortrag des Verfahrensbeteiligten sich in wesentlichen Punkten als nicht plausibel oder als widersprüchlich erweist (BVerwG, Beschluss vom 26. November 2007, - 5 B 172.07 - , juris).
  • VG Oldenburg, 18.09.2019 - 5 A 7307/17

    CITES-Bescheinigungen; Greifvogelhybriden; Zuchtverbot

    Damit hatte der Kläger ausreichend Zeit (25. Februar 2005 bis 31. Dezember 2014), um seinen Zuchtstock umzustellen und sich auf die sich aus dem Zuchtverbot ergebenen von ihm aufgezeigten wirtschaftlichen Folgen einzustellen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 13. April 2012 - 4 B 632/12 -, juris Rn. 21 und Beschluss vom 6. Oktober 2015 - 4 A 1517/13.Z -, juris Rn. 24).

    Die grundsätzlichen Erwägungen des Klägers zur Notwendigkeit eines Zuchtverbots bzw. zur Frage, ob insoweit mildere Mittel in Betracht kämen, wie z.B. die Prüfung der Einhaltung von baulichen Vorkehrungen (z.B. Doppelschleusen), die eine Flucht von Greifvogelhybriden unterbinden könnten, überzeugen die Kammer in Anbetracht der oben zitierten Ausführungen des Bundesrates nicht (siehe auch ergänzend Hess. VGH, Beschluss vom 6. Oktober 2015 - 4 A 1517/13.Z -, juris Rn. 8 bis 14).

    Eines sicheren Nachweises der Kausalität des Zuchtverbots für einen Anstieg der Population bedarf es nicht (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 6. Oktober 2015 - 4 A 1517/13.Z -, juris Rn. 16 zum Haltungsverbot nach § 10 BArtSchV).

    Gleichwohl wird das Ziel, die im Inland heimischen Greifvogelarten zu schützen, auch dann gefördert, wenn nur ein nationales Zuchtverbot besteht (Hess. VGH, Beschluss vom 6. Oktober 2015 - 4 A 1517/13.Z -, juris Rn. 17).

    Die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit der kommerziellen Zucht und Haltung von Greifvogelhybriden unterfällt dem spezielleren Freiheitsrecht der Berufsausübung und wird deshalb nicht zugleich auch vom Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG erfasst (Hess. VGH, Beschluss vom 13. August 2012 - 4 B 632/12 -, juris Rn. 26 sowie Beschluss vom 6. Oktober 2015 - 4 A 1517/13.Z -, juris Rn. 24).

  • VGH Hessen, 21.04.2021 - 4 A 742/20

    Baurechts - Baugestaltungssatzung - großflächige Werbetafel

    Dies ist der Fall, wenn der Beteiligte, der die Zulassung des Rechtsmittels begehrt, einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt und sich dem Verwaltungsgerichtshof die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung - nicht aufdrängt (st. Rspr., vgl. z. B.: Hessischer VGH, Beschlüsse vom 12.Oktober 2012 - 4 A 620/12.Z - 14. April 2015, - 4 A 1957/13.Z -, juris Rdnr. 2 ; und 6. Oktober 2015, - 4 A 1517/13.Z -, juris Rdnr. 4 ).
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